Verordnung Selbsttests im Schulbetrieb

Liebe Eltern,

ab dem 15. November 2021 sind die Schulen laut Verfügung des Landesschulamtes Magdeburg verpflichtet, drei Selbsttests pro Woche durchzuführen. Hierzu möchten wir Sie über folgende zusätzliche Erläuterungen des Landesschulamtes in Kenntnis setzen:

  1. Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind ab 15. November 2021 nur mit vorliegendem ärztlichen Attest möglich. Liegt kein ärztliches Attest vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
  1. Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann auch durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche Schnelltests sind grundsätzlich von den Selbsttests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z. B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.
  1. Eine vorliegende Einverständniserklärungist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen in den Schulen. Liegt keine Einverständniserklärung vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Hinweise zur Organisation des Schulbetriebes ab dem 07.06.2021

Ab dem 07.06.2021 findet an unserer Schule der Unterricht wieder im Regelbetrieb statt. Die Schülerinnen und Schüler werden im festen Klassenverband im Präsenzunterricht in allen Fächern von den entsprechenden Fachlehrern unterrichtet werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Präsenzpflicht. Die Klassenleiter werden konkret über den Stundenplan der entsprechenden Klasse informieren.

SL

Notbetreuung

Liebe Eltern,

wir möchten Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zur Notbetreuung geben. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise auf den Homepages des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Soziales.

Dort wird u.a. erklärt:

  • „Zur Regelung der Notbetreuung ergeht eine entsprechende, gemeinsame Empfehlung des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration an die Landkreise und kreisfreien Städte. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung sollen demnach insbesondere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle erlassen.

    Die notwendige Betreuung ist durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. Für eine ab 26.04.2021 notwendige Notbetreuung kann die Bescheinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einigen Tagen nachgereicht werden. „

Ob Sie einen Anspruch auf Notbetreuung haben, können Sie unter diesem Link nochmals nachlesen: https://ms.sachsen-anhalt.de/aktuelles/news-detail/news/regelungen-zum-notbetrieb-in-kindertageseinrichtungen-und-schulen/ .

Informationen für unsere Fahrschüler

Sehr geehrte Eltern,

ab dem 06.04.2021 wird die Bushaltestelle Windthorststraße zunächst nicht mehr angefahren. Deshalb wird eine gesonderte Haltestelle im Damaschkeweg eingerichtet (An- und Abfahrtszeiten bleiben gleich). Die Betreuung der Fahrschüler wird weiterhin von der Schule gewährleistet.