Verordnung Selbsttests im Schulbetrieb

Liebe Eltern,

ab dem 15. November 2021 sind die Schulen laut Verfügung des Landesschulamtes Magdeburg verpflichtet, drei Selbsttests pro Woche durchzuführen. Hierzu möchten wir Sie über folgende zusätzliche Erläuterungen des Landesschulamtes in Kenntnis setzen:

  1. Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind ab 15. November 2021 nur mit vorliegendem ärztlichen Attest möglich. Liegt kein ärztliches Attest vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
  1. Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann auch durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche Schnelltests sind grundsätzlich von den Selbsttests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z. B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.
  1. Eine vorliegende Einverständniserklärungist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen in den Schulen. Liegt keine Einverständniserklärung vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.