Notbetreuung

Liebe Eltern,

wir möchten Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zur Notbetreuung geben. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise auf den Homepages des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Soziales.

Dort wird u.a. erklärt:

  • „Zur Regelung der Notbetreuung ergeht eine entsprechende, gemeinsame Empfehlung des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration an die Landkreise und kreisfreien Städte. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung sollen demnach insbesondere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle erlassen.

    Die notwendige Betreuung ist durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. Für eine ab 26.04.2021 notwendige Notbetreuung kann die Bescheinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einigen Tagen nachgereicht werden. „

Ob Sie einen Anspruch auf Notbetreuung haben, können Sie unter diesem Link nochmals nachlesen: https://ms.sachsen-anhalt.de/aktuelles/news-detail/news/regelungen-zum-notbetrieb-in-kindertageseinrichtungen-und-schulen/ .